Schadensbeseitigungskosten

Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von oder Schadensbeseitigung an existenziell notwendigen Gegenständen sind in den Grenzen der Notwendigkeit und Angemessenheit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Aufwendungen zur Beseitigung – auch gesundheitsgefährdender – Baumängel sind dagegen keine außergewöhnliche Belastung.