Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige, auch “tätige Reue” genannt, liegt vor, wenn jemand unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Der Täter bleibt straffrei, wenn er neben der Selbstanzeige etwa verkürzte Steuern nach einer ihm bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet.

Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

  1. vor Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
    1. ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
    2. dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist oder
  2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.