Selbstständige Arbeit
Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählen gem. § 18 Abs. 1 ESTG:
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ( Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater… )
2. Einkünfte als Einnehmer eine staatlichen Lotterie
3. Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit ( Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter… )
4 Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bestehen, als Vegütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben, § 15 Abs. 3 ESTG ist nicht anzuwenden.
Einkünfte sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt. Auch Gewinn bei Veräußerung von Vermögen der selbstständigen Tätigkeit zählt zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit.
Die Tätigkeiten müssen stets selbstständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden, d.h. der Berufsträger muss aufgrund fachlichen Qualifikationen leitend tätig sein. Auf die Anzahl der/seiner Mitarbeiter kommt es nicht an.
