Solidaritätszuschlag

Nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 wird eine Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftssteuer als Ergänzungsabgabe erhoben.

Angabepflichtig sind 1. natürliche Personen die nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind sowie 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach §§ 1,2 KStG körperschaftsteuerpflichtig sind.

Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Eínkommensteuer und Körperschaftsteuer, bzw auch entsprechende Vorauszahlungen. Beim Lohnsteuerabzug erfolgt ebenfalls die Einbehaltung des Solidaritätszuschlages.

Die Bemessungsgrundlage ist dahingehend geregelt, dass das Existenzminimum von Kindern auch bei der Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern ( Kirchensteuer & Solidaritätszuschlag ) steuerfrei bleibt. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Bemessungsgrundlage den Kinderfreibetrag/Betreuungsfreibetrag.

Der Solidaritätszuschlag beträgt zur Zeit 5,5 % vom Hundert.