Sonderausgaben-Pauschbetrag
Für Sonderausgaben, die nicht zu den Vorsorgeaufwendungen rechnen und für Aufwendungen gem. § 10b EStG ( steuerbegünstigte Zwecke ) wird ein Pauschbetrag von € 36 ( Zusammenveranlagung € 72 ), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. Der Pauschbetrag gilt somit für die übrigen Sonderausgaben ( Kirchensteuern, Steuerberatungskosten, Aufwendungen zur Berusfausbildung ).
