Sonstige Bezüge

Zu den sonstigen Bezügen rechnet man u.a. Gratifikationen, Urlaubsgelder, Jubiläumsgeschenke, Anfindungen an ausscheidende Arbeitnehmer. Sie gehören nicht zum regelmäßigen Arbeitslohn. Gemäß § 39b Abs. 3 EstG wird die Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuer errechnet. Bemessungsgrundlage ist dabei der Differenzbetrag zwischen steuerpflichtigem Jahresarbeitslohn zuzüglich sonstigen Bezug und dem steuerpflichtigen Entgelt ohne sonstigen Bezug