Sonstige Leistungen

1. Sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) sind Leistungen, die → Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt )§3a Abs. 1 UStG).

2. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistungen. Über Abweichungen von diesen Grundsätzen über den Ort der sonstigen Leistung sie § 3a Abs. 2-4 UStG.

Zum Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen, siehe § 3b, der durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz eingefügt wurde.

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden nach § 3 Abs. 9a UStG gleichgestellt

(1) die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofoern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;

(2) die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

§ 3 Abs. 9a Nr. UStG regelt

°die Besteuerung von Sachverhalten, die bisher als Leistungseigenverbrauch behandelt worden sind und

° die unentgeltlihen sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer (ausgenommen Aufmerksamkeiten).

Beide Fallgruppen werden den sonstigen Leistungengegen Entgelt gleichgestellt.