Sprungklage
Auf das außergerichtliche Rechtsverfahren ( das sog. Vorverfahren ) kann verzichtet werden. Die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 347 AO bezeichneten Art ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt ( § 45 Abs. 1 FGO ). Es wird also das Vorverfahren übersprungen, daher Sprungklage.
