Steuerbescheid

Nach Abschluss des Steuerermittlungsverfahrens setzt das Finanzamt durch Steuerbescheid die Steuer fest (§ 155 Abs. 1 AO). Für die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen und vom Umsatz wird der Steuerbescheid schriftlich erteilt (sog. förmlicher Steuerbescheid, § 157 Abs. 1 AO).

Schriftliche Steuerbescheide müssen

° die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben,

° wer die Steuer schuldet.

Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

Die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen bilden einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

-> Rechtsbehelfsverfahren