Teilwert
1. Einkommensteuer
Teilwert (§ 6 Abs 1 EStG) ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
2. Bewertungsgesetz
Der Teilwertbegriff im BewG (§ 10) ist der gleiche. Die Wirtschaftsgüter des
-> Betriebsvermögens, Grundbesitz ausgenommen, wurden nach früherer Rechtslage mit dem Teilwert bewertet (§ 109 BewG).
