Teilzeitarbeit / Altersteilzeit
1. Teilzeitarbeit
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Personen, für die keine regelmäßige Wochenarbeitszeit vereinbart ist, sind teilzeitbeschäftigt, wenn ihre regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters liegt. Die durchschnittliche Arbeitszeit kann auf der Grundlage eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes ermittelt werden. Auch geringfügig Beschäftigte gehören zu den Teilzeitbeschäftigten. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Teilzeitarbeit sind im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt.
2. Altersteilzeit
Ziel der Altersteilzeitarbeit ist es, Arbeitnehmern ab 55 einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen und Neueinstellungen zu fördern. Der Stichtag für den Abschluss von Altersteilzeitverträgen mit Vertrauensschutz wurde auf den 31.12.2006 festgelegt. Versicherte der Geburtenjahrgänge bis 1954 konnten bis zu diesem Tag einen Alterteilzeitvertrag abschließen, ohne Abschläge bei der Altersrente in Kauf nehmen zu müssen. Leistungen der Bundesagentur für Arbeit werden nur noch erbracht, wenn der Vertrag vor dem 01.01.2010 geschlossen wurde.
