Umsatzsteuer-Abzugsverfahren
Bis zum 31.12.2001 waren Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger verpflichtet, für bestimmte, an sie ausgeführte, steuerpflichtige Umsätze die Umsatzsteuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abzuführen. Insbesondere als Auftraggeber ausländischer Dienstleister und Werklieferer hatten sie die Sonderregelungen des Abzugsverfahrens zu beachten. Ziel war die Sicherung der Steueransprüche des Staates.
Die Einzelheiten dieses Umsatzsteuer-Abzugsverfahrens waren aufgrund der Ermächtigung in § 18 Abs. 8 S. 1 UStG 2001 durch Rechtsverordnung (§§ 51 ff. UStDV 2001) bestimmt worden. Dadurch wurde der Leistungsempfänger zum Haftungsschuldner neben dem leistenden Unternehmer als Steuerschuldner.
Ein amtliches Merkblatt informierte über die Einzelheiten des Abzugsverfahrens.
Das Abzugsverfahren stand in der Vergangenheit in der Kritik, insbesondere gemeinschaftsrechtliche Bedenken wurden geäußert. Inzwischen hat der Gesetzgeber durch das StÄndG 2001 das Abzugsverfahren zum 01.01.2002 durch die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG ) ersetzt.
