Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz
Der Wegfall der innergemeinschaftlichen Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten der EU führte zur Abschaffung der Grenzkontrollen und Zollformalitäten. Das USt-Recht war an den damit verbundenen Wegfall der Steuergrenzen anzupassen. Die Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht erfolgte durch das Umsatzstuer-Binnenmarktgesetz v. 25. 8.- 1992, BGB1 I S. 1548.
Kerninahlt ist die mit dem Wegfall verbundene Abschaffung der EUSt. Die entsprechende Steuerbefreiung bei der Ausfuhr und die korrespondierende Belastung bei der Einfuhr beschränkt sich nur noch auf den Warenverkehr mit dem sog. Drittlandgebiet.
Drittlandgebiet sind alle ausländischen Staaten, die nicht zur EU gehören (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG).
Die Einfuhren aus einem Mitgliedstaat der EU (“innergemeinschaftliche Einfuhren”)sind regelmäßig vom Erwerber zu versteuern (§1 Abs.1Nr.5 UStG). Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Gebiet aller EU-Mitgliedstaaten (§1 -Abs.2a UStG).
° Private Verbraucher innerhalb der EU können ohne wert- und mengenmäßige Beschränkung Waren aus einem EU-Mitgliedstaat in ihr eigenes Heimatland mitbringen. Die Ware bleibt mit der USt des Ursprunglands belastet, ein Grenzausgleich findet nicht mehr statt (“Ursprungslandprinzip”).
° Beim gewerblichen Binnenhandel wird als Übergangslösung das sog. Bestimmungslandprinzip beinehalten, d.h. die Besteuerung nach dem Recht des Verbrauchslandes. An der Regelung über die steuerliche Entlastung bei der Ausfuhr und der Besteuerung bei der Einfuhr wurde somit festgehalten. Es wurde die Steuerbefreiung für entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen festgelegt; an die Stelle der bisheringen EUSt tritt die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen, der den Tatbestand der Einfuhr ersetzt. Anstelle der Grenzformalitäten treten periodische Erklärungen der Unternehmer und die Zusammenarbeit der FinBeh
aller Mitgliedsländer.
Der Nachweis der Ein- und Ausfuhr wird durch ein Kontrollverfahren ersetzt, da er nicht mehr durch die Bestätigung einer Grenzkontrolle erbracht werden kann.
Wesentlicher Inhalt dieses Kontrollsystems ist die sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der beteiligten Unternehmer (§27a UStG), denn unter dieser Nummer hat eine Meldung der Gesamtumsätze je Vierteljahr für innergemeinschaftliche Lieferungen zu erfolgen, aufgeteilt nach Mitgliedstaat und Abnehmer.
In diesem Zusammenhang mussten auch die grenzüberschreitenden Güterbeförderung und die damit im Zusammenhang stehenden Umsätze (Vermittlung / Umschlag) geregelt werden.
Die vorgesehenen Veränderungen sind als Übergangsregelungen auf vier Jahre beschränkt. Ab dem 1. 1. 1997 sollten sie durch eine endgültige Neuregelung ersetzt werden (“Verwirklichung des Ursprungslandprinzips”). Dieser Zeitpunkt konnte nicht eingehalten werden.
