Unternehmer

1. Unternehmer (§ 2 UStG) ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Eine natürliche Person (oder mehrere natürliche Personen) wird zum Unternehmer, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Selbständigkeit;

b) eine gewrbliche oder berufliche Tätigkeit.

Zu a): Selbständig ist, wer im wesentlichen unter eigener Verantwortung Arbeits- und Zeiteinteilung und auf eigenes Risiko tätig ist. Selbständig kann nur jemand sein, der Risiko trägt (ständige Rechtsprechung). Lohnsteuerpflicht und Umsatzsteuerpflicht schließen einander aus. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist (Organgesellschaft) → Organschaft.

Zu b: Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Nachhaltigkeit ist jede Tätigkeit, die mit einer Wiederholungsabsicht verbunden ist. Nachhaltigkeit liegt z. B. auch bei einem einmaligen Umsatz vor, wenn Wiederholungsabsicht besteht, auf die eigentliche Wiederholung kommt es nicht an.

2. Unternehmen können natürliche Personen oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, OHG KG, GdbR, Vereine, Gelegenheitsgesellschaften (Konsortien), Zweckvermögen, Personenzusammnschlüsse, Sozietäten u.a. sein.