Vereinbarte Entgelte
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach den vereinbarten Entgelten, d.h. also nach den Soll-Einnahmen zu berechnen.
Davon ausgenommen: Besteuerung nach den vereinnahmten Engelten auf Antrag ( § 20 UStG ) in bestimmten Fällen.
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach den vereinbarten Entgelten, d.h. also nach den Soll-Einnahmen zu berechnen.
Davon ausgenommen: Besteuerung nach den vereinnahmten Engelten auf Antrag ( § 20 UStG ) in bestimmten Fällen.