Vereinnahmte Entgelte

Das Fa kann nach § 20 Abs. 1 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer

1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 125.000 betragen hat, oder

2. der von der Verpflichtung , Bücher zu führen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder

3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt,

die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.

Vom 1. 1. 1996 bis zum 31. 12. 2006 gilt § 20 Abs. 2 UStG mit der Maßgabe, dass bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeîchneten Gebiet (“neue Länder”) zuständig ist, an die Stelle des Betrages von € 125.000 der Betrag von € 500.000 tritt.