Verlustabzug

1. Einkommensteuer

Ab VZ 2004 gilt folgende Rechtslage:^

° § 10d Abs. 1 EStG

Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von € 511.500, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von € 1.023.000 vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrages anzugeben.

°§ 10d Abs.2 EStG

Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mill. € unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 v. H. des 1 Mill. € übersteigenden Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). Bei Ehegatten, die nach § 26, 26b EStG zusammenveranlagt werden, triit an die Stelle des Betrags von 1 Mill. € ein Betrag von 2 Mill. €. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

2. Gewerbesteuer

Ein Gewerbeverlust kann unter den Voraussetzungen des § 10a GewStG bei Ermittlung des Gewerbeertrags abgezogen werden.

Die Rechtslage ab 1. 1. 2004:

Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mill. € um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewS ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Der 1 Mill.€ übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 v. H. um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. Im Fall des § 2 Abs. 2 GewStG kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen. Im Fall des § 2 Abs. 5 GewStG kann der andre Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergangenen Unternehmens ergeben haben. Auf die Fehlbeträge ist § 8 Abs. 4 KStG entsprechend anzuwenden.