Vermögen

1. Bewertungsgesetz

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils des BewG zu bewerten ist, umfasst die folgenden Vermögensarten (§18 BewG):

a) → Land- und forstwirtschaftliches Vermögen;

b) → Grundvermögen;

c) → Betriebsvermögen.

2. Einkommensteuer

-> Anlagevermögen

-> Umlaufvermögen