Vermögen
1. Bewertungsgesetz
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils des BewG zu bewerten ist, umfasst die folgenden Vermögensarten (§18 BewG):
a) → Land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
b) → Grundvermögen;
c) → Betriebsvermögen.
2. Einkommensteuer
-> Anlagevermögen
-> Umlaufvermögen
