Vermögensbildungsgesetz

Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber wird nach den Vorschriften des Vermögensbildungsgesetzes gefördert. Die Begünstigung beim Arbeitnehmer durch das Vermögensbildungsgesetz liegt in einer Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 v.H. bzw. 18 v.H. der vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie € 470 bzw. € 400 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt (z.B. Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen, Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags, Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags u.a.).

Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Arbeitnehmer-Sparzulage ist. u. a. dass das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksame Leistung angelegt worden ist, € 17.900 oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten € 35.800 nicht übersteigt.