Verpachtung eines Gewerbebetriebes
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im ganzen bedeutet grundsätzlich keine gewerbliche Betätigung, sondern eine reine Vermögensverwaltung. Mit der Verpachtung eines Gewerbebetriebes im ganzen erlischt regelmäßig die Gewerbesteuerpflicht des Verpächters.
Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er
° den Betrieb aufgibt(Betriebsaufgabegewinn § 16 EStG) und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder ab er
° den Betrieb beibehält und damit weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Gewerbesteuer fällt aber in diesem Fall nicht an.
