Verrechnungsscheck!
Beim Verrechnungsscheck wird die bare Verfügung ausgeschlossen. Wenn ein Scheck auf der Vorderseite den Vermer “Nur zu Verrechnung” trägt, darf das bezogene Institut den Scheckbetrag lediglich gutschreiben. Das ist auch bei ähnlichen Vermerken der Fall, ebenso bei Vermerken dieser Art, obwohl sie gestrichen sind. Die missbräuchliche Verwendung von Verrechnungsschecks ist zwar nicht ausgeschlossen, wird aber begrenze, da der Einreicher festgestellt werden kann.
