Versorgungsfreibetrag

1. Von Versorgungsbezügen bleibt nach § 19 Abs. 2 >EStG ein Betrag in Höhe von 40 v.H. dieser Bezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von € 3.072 im VZ 2004 steuerfrei (Versorgungsfreibetrag).

2. Ab 1. 1. 2005 hat sich in Folge des → Alterseinkünftegesetzes die Rechtslage hinsichtlich des Versorgungsfreibetrages grundlegend geändert. § 19 Abs.2 EStG wurde völlig neu mit längerer Übergangszeit gestaltet:

Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Vomhundertsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind:

1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug

a)aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher

Vorschriften,

b)nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in anderenvon Körperschaften, Anstalten oder

Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden

von Körperschaften

oder

in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichen einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Der maßgebende Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Ver-

Versorgungsbeginns sorgungsfreibetrag

in v.H. der Höchstbetrag in €

Versorgungsbezüge in €

bis 2005 40,0 3.000 900

ab 2006 38, 4 2.880 864

2007 36,8 2.760 828

2008 35,2 2.640 792

2009 33,6 2.520 756

2010 32,0 2.400 720

2011 30,4 2.280 684

2012 28,8 2.160 648

2013 27,2 2.040 612

2014 25,6 1.920 576

2015 24,0 1.800 540

2016 22,4 1.680 504

2017 20,8 1.560 468

2018 19,2 1.440 432

2019 17,6 1.320 396

2020 16,0 1.200 360

2021 15,2 1.140 342

2022 14,4 1.080 324

2023 13,6 1.020 306

2024 12,8 960 288

2025 12,0 900 270

2026 11,2 840 250

2027 10,4 780 234

2028 9,6 720 216

2029 8,8 660 198

2030 8,0 600 180

2031 7,2 540 162

2032 6,4 480 144

2033 5,6 420 126

2034 4,8 360 108

2035 4,0 300 90

2036 3,2 240 72

2037 2,4 180 54

2038 1,6 120 36

2039 0,8 60 18

2040 0,0 0 0

Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist

a) bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,

b) bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,

jeweils zuzügl. voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs. Folgt ein Hinterbliebenenbezugeinem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Vesorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.