Versorgungsfreibetrag
1. Von Versorgungsbezügen bleibt nach § 19 Abs. 2 >EStG ein Betrag in Höhe von 40 v.H. dieser Bezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von € 3.072 im VZ 2004 steuerfrei (Versorgungsfreibetrag).
2. Ab 1. 1. 2005 hat sich in Folge des → Alterseinkünftegesetzes die Rechtslage hinsichtlich des Versorgungsfreibetrages grundlegend geändert. § 19 Abs.2 EStG wurde völlig neu mit längerer Übergangszeit gestaltet:
Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Vomhundertsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind:
1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher
Vorschriften,
b)nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in anderenvon Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden
von Körperschaften
oder
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichen einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der maßgebende Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr des Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Ver-
Versorgungsbeginns sorgungsfreibetrag
in v.H. der Höchstbetrag in €
Versorgungsbezüge in €
bis 2005 40,0 3.000 900
ab 2006 38, 4 2.880 864
2007 36,8 2.760 828
2008 35,2 2.640 792
2009 33,6 2.520 756
2010 32,0 2.400 720
2011 30,4 2.280 684
2012 28,8 2.160 648
2013 27,2 2.040 612
2014 25,6 1.920 576
2015 24,0 1.800 540
2016 22,4 1.680 504
2017 20,8 1.560 468
2018 19,2 1.440 432
2019 17,6 1.320 396
2020 16,0 1.200 360
2021 15,2 1.140 342
2022 14,4 1.080 324
2023 13,6 1.020 306
2024 12,8 960 288
2025 12,0 900 270
2026 11,2 840 250
2027 10,4 780 234
2028 9,6 720 216
2029 8,8 660 198
2030 8,0 600 180
2031 7,2 540 162
2032 6,4 480 144
2033 5,6 420 126
2034 4,8 360 108
2035 4,0 300 90
2036 3,2 240 72
2037 2,4 180 54
2038 1,6 120 36
2039 0,8 60 18
2040 0,0 0 0
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a) bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b) bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzügl. voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs. Folgt ein Hinterbliebenenbezugeinem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Vesorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.
