Vorbehalt der Nachprüfung
1. Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf (§ 164 Abs. 1 AO).
Der Vorbehalt der Nachprüfung ist eine Nebenbestimmung, die im Steuerbescheid anzugeben ist (§ 120 AO). Der Vorbehalt der Nachprüfung ist zulässig bei allen Festsetzungen, für die die Vorschriften über Steuerfestsetzungsverfahren gelten, z.B. auch bei Steuervergütungen, Zulagen, Prämien usw. Der Vorbehalt der Nachprüfung erfasst die Festsetzung insgesamt; eine Beschränkung auf Einzelpunkte oder Besteuerungsgrundlagen ist nicht zulässig.
2. Solange der Vorfall wirksam ist, bleibt der gesamte Steuerfall “offen”. Die Steuerfestsetzung kann jederzeit-also auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist-und dem Umfang nach uneingeschränkt von Amts wegen oder auch auf Antrag des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden.
Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werde. DIe Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Über die Aufhebung istein Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.
Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf unverzügliche Entscheidung über seinen Antrag. Die Entscheidung kann bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalles-an Amtsstelle oder im wege einer Außenprüfung -hinausgeschoben werden. Sie hat jedoch in angemessener Zeit zu erfolgen.
