Vorläufige Steuerfestsetzung

Eine vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO) kann erfolgen, wenn ungewiss ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer eingetreten sind. Umfang und Grund der vorläufigkeit sind anzugeben.

Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann SIe die Festsetzung aufheben oder ändern.

Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären (§ 165 Abs. 2 AO).

Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenndie Festsetzungsfrist abläuft.