Vorsatz

Vorsatz z.B. i.S. der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist “das Wissen und Wollen aller Tatumstände”. Sah der Täter die Folgen eines Tuns voraus, so handelt es sich um direkten Vorsatz, sah er die Folgen nur als möglich an-nahm er sie also bewusst in Kauf-so spricht man von bedingtem Vorsatz. Da § 370 AO nicht auf Unterschiede in der Begriffsbestimmung des “Vorsatzes” abstellt, sind beide Arten des Vorsatzes strafbar.