Vorsteuerabzug
1. Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen (§15 Abs. 1 UStG):
a) die von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit ein gesondert in Rechnung gestellter Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
b) die entrichtete EUSt für Gegenstände , die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind oder er zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze verwendet.
c) die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen.
2. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen soweit für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
a) steuerfreie Umsätze;
b) Umsätze außerhalb des Inlands die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
c) unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur AUsführung einer Einfuhr verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte Gegenstand verwendet wird.
