Wareneingang

Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen (§ 143 AO). Dazu gehören alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertige Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich für eigene oder fremde Rechnung erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebs üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräußerung oder Verbrauch erworben werden, sind auch dann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.

Die Aufzeichnungen des Wareneingangs müssen folgende Angaben enthalten:

- den Tag des Rechnungseingangs oder das Datum der Rechnung,

- den Namen oder die Firma und Anschrift des Lieferers,

- die handelsübliche Bezeichnung der Ware,

- den Preis der Ware,

- einen Hinweis auf den Beleg.