Werbungskosten

1. Unter Werbungskosten versteht man alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG).

Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Werbungskosten können z.B. sein (§ 9 Abs. 1 EStG):

° Schuldzinsen, Renten, dauernde Lasten

° Steuern vom Grundbesitz

° Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden

° Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

-> Entfernungspauschale

° Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Berufskleidung)

Die Aufwendungen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt stehen und dürfen nicht zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören.

2. Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden (§9a EStG):

a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: € 920 (Arbeitsnehmer-Pauschbetrag),

b) von den Einnahmen auf Kapitalvermögen: € 51, bei Zusammenveranlagung € 102,

3. von den Einnahmen i. S. des § 22 Nr. 1 und 1 a EStG ein Pauschbetrag von

€ 102.

Ab 1. 1. 2005 wurden in Folge des → Alterseinkünftegesetzes die Pauschbeträge für Werbungskosten im Falle von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt geändert. Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Pauschbeträge abzuziehen:

° von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von € 920;

° von den Einnahmen aus nichstselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt: ein Pauschbetrag von € 102.

Der Pauschbetrag von € 102 darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschl. des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag geminderten Einnahme nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

Den “Pensionären” mit Bezügen aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht somit künftig nur noch ein Pauschbetrag von € 102 zu (im Gegensatz zur vollen Werbungskosten-Pauschale bis zum 31.12.2004).