Wirtschaftlicher Eigentümer
Wirtschaftsgüter sind nicht dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn ein anderer wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Das ist dann der Fall, wenn er die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. → Hinweis § 39 Abgabenordnung
