Wirtschaftsjahr

Grundsätzlich ist das Kalenderjahr bei Gewerbetreibenden gleich dem Wirtschaftsjahr. Es umfasst somit einen Zeitraum von 12 Monaten.

Ein Gewerbetreibender, der im Handelsregister eingetragen ist, kann als Vollkaufmann bei Betriebsgründung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr festlegen, ohne dass es der Zustimmung des Finanzamtes bedarf. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist gem. § 4a Abs. 1 EStG steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vogenommen wird.

Bei Betriebseröffnung, Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung oder Umstellung des Wirtschaftsjahres kann das Wirtschaftsjahr einen kürzeren Zeitraum als 12 Monate umfassen.

Bei Gewerbetreibenden mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Gewinn als als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet.

Das Wirtschftsjahr der Land- und Forstwirte läuft regelmäßig vom 01.07. – 30.06. .