Zinsabschlaggesetz

Das Zinsabschlaggesetz vom 30. 9. 1993 brachte u. a. folgende einkommensteuerliche Änderungen:

Durch Freistellungsauftrag – hierzu gibt es ein besonderes Formblatt – kann der Steuerpflichtige erklären, bis zu welcher Höhe Kapitalerträge unterhalb des Sparer-Freibetrages und des Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von

€ 51/102 für Kapitalerträge vom Steuerabzug ausgenommen werden sollen.

Grundsätzliche Einbehaltung von einem 20-30 %igen Zinsabschlag auf Zinsen auf Kapitalforderungen. Der Zinsabschlag ist ein auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums anrechenbarer Steuerabzug mit Vorauszahlungscharakter.

Der Zinsabschlag erfasst grundsätzlich nur Personen mit inländischem Wohnsitz (Steuerinländer). Steuerausländer bleiben – bis auf Tafelgeschäfte – vom Steuerabzug ausgenommen.

Einzelheiten siehe § 43aAbs.1-1 EStG mit Bemessung der Kapitalertragsteuer. Ferner siehe auch §§ 43b – 45 e EStG. Bei der Vielfältigkeit der Kapitalerträge gibt auch Ihre Bank Auskunft, die auch die Steuerbescheinigungen ausstellt.

Zu den je nach Anlageform verschiedenen Kapitalertragsteuersätzen siehe § 43a EStG.

Über eine Modifizierung der Zinsbesteuerung (“Zinsabgeltungssteuer”) gibt es neuere Überlegungen der Bundesregierung.