Zukunftssicherungsleistungen
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 % v. H. der Beiträge und Zuwendungen erheben. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer ist nur zulässig bei Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse ( Fassung des § 40 Abs. 1 EStG ab 01.01.05 ).
