Zusammenveranlagung

Gemäß § 26 EStG können die Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§26b EStG) wählen, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

Die Voraussetzungen müssen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sein. Gibt keiner der Ehegatten eine Erklärung über die Art der Einkommensteuer-Veranlagung ab, so werden die Ehegatten vom Finanzamt zusammenveranlagt.