Neuerungen bei der Direktversicherung ab 2005
Ab dem VZ 2005 wird die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 63 EStG neu gefasst.
Beiträge des Arbeitgebers in eine Direktversicherung können ab 2005 als steuerfreier Arbeitslohn gem. § 3 Nr. 63 EStG zu werten sein. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung aufgebaut wird, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplanes mit Restverrentung ab dem 65. Lebensjahr vorgesehen ist.
Die Einführung der Steuerfreiheit bei Direktversicherungen ab 2005 gilt sowohl für Alt- als auch für Neuverträge. Damit gilt künftig auch insoweit die nachgelagerte Besteuerung.
Gleichzeitig wird mit der Einführung der Steuerfreiheit von Beiträgen zu einer Direktversicherung die Möglichkeit der Pauschalversteuerung gem. § 40 Abs. 1 und Abs. 2 EStG aufgehoben.
Für sog. Alt-Fälle, Verträge die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurden, existieren jedoch übergangsvorschriften.
Danach ist § 3 Nr. 63 EStG für Beiträge für eine Direktversicherung nicht anzuwenden, wenn die entsprechende Versorgungszusage vor dem 01. Januar 2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG verzichtet hat.
Die Anwendung der übergangsregelung führt im Ergebnis dazu, dass die Steuerfreiheit für die Direktversicherungsbeiträge zu Gunsten der Steuerpflicht abgewählt werden kann.
Wird auf die Steuerfreiheit verzichtet, stellt der Beitrag zur Direktversicherung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Jedoch kann aufgrund der übergangsvorschrift des § 52 Abs. 52a EStG weiterhin die Lohnsteuerpauschalisierung des § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung zur Anwendung kommen.
Kommt die Lohnsteuerpauschalisierung auch weiterhin zur Anwendung, wird vorgelagert besteuert. In der Auszahlungsphase kommt somit nicht die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG zur Anwendung, d.h. bei Einmalauszahlungen dürften diese steuerfrei sein bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren und bei monatlichen Rentenzahlungen sind diese nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
Die Vorlage einer schriftlichen Verzichtserklärung durch den Arbeitnehmer ist anzuraten. Auf die Verzichtsmöglichkeit sollte der Arbeitgeber die betroffenen beschäftigten Arbeitnehmer frühzeitig hinweisen. Bei über das Jahr 2004 hinaus bestehenden Dienstverhältnissen ist der Verzicht auf die Steuerfreiheit bis zum 30. Juni 2005 vom Arbeitnehmer auszusprechen . Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt diese 6-Monatsfrist nicht. In diesen Fällen muss die Verzichtserklärung vor der ersten Beitragszahlung erklärt werden.
Bei Neueinstellungen sollte künftig unmittelbar abgefragt werden, ob auf die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 in Bezug auf die Direktversicherung verzichtet werden soll.
