Neuregelungen zu den "Minijobs"

Die neuen Regelungen zu den Mini-Jobs treten wegen Umstellungs- und Programmierbedarf für die Arbeitgeber, der Sozialversicherung und den Steuerbehörden erst zum 01.04.2003 in Kraft.

Hinweis:
Die von den Finanzämtern ausgestellten Freistellungsbescheinigungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind ab 01.04.03 wirkungslos. Bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bleibt aber bis einschließlich März 03 die bisherige Rechtslage erhalten. Der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bleibt auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2003 steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des des geringfügig Beschäftigten im gesamten Veranlagungszeitraum nicht positiv ist.

Wobei: Steuerfreie Einnahmen sowie pauschal besteuerter Arbeitslohn nicht zu den „anderen Einkünften“ zählen.

Tabellarischer überblick über Neuregelungen zum 01.04.03

Folgende Abgabenbelastungen ergeben sich zukünftig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

Arbeitsentgelt

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

bis € 400,00

> keine Steuern
> keine Sozial-
abgaben

12% Rentenversicherung
11% Krankenversicherung
2% Pauschalsteuer FA

bis € 400,00
(in Privat-haushalten)

> keine Steuern
> keine Sozial-
abgaben

5% Rentenversicherung
5% Krankenversicherung
2% Pauschalsteuer

von € 400,01 bis € 800,00

- Gleitzone

Sozialbeiträge (Arbeitnehmer)

ab 4% auf ca. 21% ansteigend (je nach Verdienst)

Sozialversicherungsbeiträge
Abeitgeberanteile ca. 21%

 

 

 

Hinweis: Zu diesen Kosten kommen noch die Umlagebeiträge U1 und U2 ( Mutterschaft und Krankheit ) dazu. In der 2% Pauschalsteuer ist der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer enthalten.

Entgelt:

Die Entgeltgrenze (monatlich) wird zum 01.04.03 für a l l e geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse von € 325,00 auf € 400,00 angehoben.

Die bislang geltende Höchstarbeitsgrenze von 15 h/Woche entfällt. Somit kommt es auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit nicht mehr an.

Die Begrenzung des Arbeitslohnes von früher ( vor dem 01.04.03 ) von € 12,00 je Stunde entfällt bei diesen Anwendungsvorschriften.

Personen die sich unter € 400,00 befinden und sich in Berufsausbildung befinden gelten nicht als geringfügige Beschäftigte. Aber: Der Wert, bis zu welchem der Arbeitgeber für Auszubildende die Beiträge allein zu tragen hat, erhöht sich ebenfalls auf € 400,00.

Geringfügig Beschäftigte sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung (Anmeldung z.B. bei der Berufsgenossenschaft) gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert.

Diese Arbeitnehmer werden nicht mehr bei Ihren Krankenkassen an- und abgemeldet, sondern einheitlich für das gesamte Bundesgebiet ist folgende Stelle für die Meldungen zuständig:

Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus zu entrichten.

Für Nachfragen zu Einzelheiten, Sondervorschriften und Ausnahmen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.